Haftpflichtversicherungssystem - Allgemein
Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 BNotO ist jeder Notar verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 500.000,00 je Versicherungsfall zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet (Basisversicherung). In der Basisversicherung ist der Notar der Versicherungsnehmer. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkassen schließen diese Gruppenversicherungsverträge für alle dort tätigen Notare ab. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist Amtspflicht und Voraussetzung für die Bestellung zum Notar. Die maximale Versicherungsleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Haftpflichtschäden kann nach § 19 a Abs. 3 S.2 BNotO auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme - somit auf € 1 Mio. - begrenzt werden.
An die Basisversicherung des einzelnen Notars schließt sich die Anschlussversicherung der Notarkammer (siehe unter „Gruppenanschlussversicherungen“) mit einer weiteren Versicherungssumme von € 500.000,00 an (§ 67 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BNotO), so dass sich die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsleistung im einzelnen Schadenfall auf mindestens € 1 Mio. beläuft.
Darüber hinaus versichern sich Notare - abhängig von Umfang und Art ihrer Amtstätigkeit - häufig freiwillig für die gesamte Amtstätigkeit oder im Einzelfall höher, da sie nach § 19 BNotO persönlich mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe für entstandene Schäden haften.